Jugendschutz
Gesetzliche Bestimmungen
Alkoholgenuß in unseren Limousinen ist entsprechend des geltenden Jungenschutzgesetzes gestattet. Der Auftraggeber hat die gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen und seine Gäste zu beaufsichtigen.
Das Jugendschutzgesetz besagt in diesem Punkt:
- Der Verkauf von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Gleiches gilt für deren Verzehr.
- Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch Mischgetränke mit den genannten Alkoholika) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden.
- Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn Jugendliche von Personensorgeberechtigten (meist Vater, Mutter, Vormund) in eine Gaststätte begleitet werden.
unter 14 | 14 bis 15 | 16 bis17 | ab 18 | |
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Bier | verboten | nur in Begleitung der Eltern erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Wein/Sekt | verboten | nur in Begleitung der Eltern erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Mix- Getränke mit Wein oder Bier | verboten | nur in Begleitung der Eltern erlaubt | erlaubt | erlaubt |
Mix- Getränke mit Spirituosen | verboten | verboten | verboten | erlaubt |
Spirituosen | verboten | verboten | verboten | erlaubt |
Bei Privatpartys ist der Jugendschutz Elternsache
Bei privat ausgerichteten Partys seien die Eltern in der Pflicht. Eltern könnten sich strafbar machen, wenn auf der privat ausgerichteten Party ihres minderjährigen Sprösslings die Regelungen zum Alkoholausschank an Jugendliche missachtet würden.